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SEKTION NORDWESTSCHWEIZ.

Martino Villani

CO-Präsident
Martino Villani

Martin Nagel

CO-Präsident und Sekretariat
Martin Nagel

Felice Bertolami

Freizeit und Kultur
Felice Bertolami

Peter Tallowitz

Kassier/ Mutationen
Peter Tallowitz

Paul Studer

Beruf und Technik
Paul Studer

STATUTEN.

Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe Verband

Sektion Nord-Westschweiz

1. Name, Sitz

Unter dem Namen Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe Verband Sektion Nordwestschweiz (nachstehend als SCVNW bezeichnet) besteht eine Sektion nach Art. 60ff des ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) mit Sitz in Basel Land. Der SCVNW ist eine selbstständige Sektion des Schweizerischen Chemie- und Pharmaberufe Verbandes nachstehend als SCV bezeichnet. Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck

Der SCVNW bezweckt soweit möglich den Zusammenschluss von allen Interessenten der Chemie- und Pharmaberufe in der Region Nordwestschweiz. Er vertritt deren berufliche Interessen gegenüber den Arbeitgebern und dem SCV. Er fördert die Vernetzung der Mitglieder, deren individuellen Interessen und deren Weiterbildung.

Mitgliedschaftsregelung

3. Mitgliedschaft

3.1 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können vom Vorstand des SCVNW unter Einhaltung der SCV-Statuten alle an der Förderung und Nutzung des SCVNW interessierte natürliche Personen aufgenommen werden. Sie bezahlen den vollen Jahresbeitrag. Das Pflichtabonnement der offiziellen Verbandszeitschrift des SCV ist inbegriffen. Sie besitzen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht und können von der Generalversammlung als Stimmberechtigte für die Delegiertenversammlung gewählt werden. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

3.2 Freimitglieder
Freimitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und sind beitragsfrei. Das Abonnement der Verbandszeitschrift ist freiwillig und solange gratis, als dieses vom SCV gratis angeboten wird. Geleistete freiwillige Beiträge werden ausschliesslich für Aufwendungen des SCVNW verwendet. Folgende Personen können Freimitglieder werden:

3.2.1 Pensionäre
Personen, welche infolge Pensionierung aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden und nicht länger Aktivmitglieder bleiben wollen.

3.2.2 Auszubildende (Lernende)
Auszubildende können während ihrer Ausbildung Freimitglieder sein.

3.3 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann von der GV gewählt werden wer sich für den SCVNW besonders eingesetzt hat. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie sind Beitragsfrei und besitzen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht. Das Abonnement der Verbandszeitschrift wird vom SCVNW getragen.

3.4 Gönner
Gönner ohne Mitgliederstatus ist automatisch jeder, der eine freiwillige Spende oder Zuwendung an den SCVNW für den Betrieb deren eigenen Geschäfte leistet. Der Beitrag wird ausschliesslich für Aufwendungen des SCVNW verwendet.

3.5 Aufnahme
Sämtliche Beitrittsgesuche werden vom Vorstand geprüft. Bei positivem Entscheid wird dem Bewerber den Hinweis zu den Statuten und die Einladungen zu den Veranstaltungen zugestellt.

3.6 Dauer
Die Mitgliedschaft beschränkt sich jeweils auf ein Jahr. Sie erneuert sich automatisch mit der Begleichung des Jahresbeitrags. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erlischt die Mitgliedschaft oder wird in eine Freimitgliedschaft gewandelt, wenn die Bedingungen von §3.2.1 anwendbar sind. Über die Gültigkeit einer Nachzahlungsfrist entscheidet der Vorstand.

3.7 Austritt
Der Austritt aus dem SCVNW erfolgt auch durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder den SCV und kann jederzeit erfolgen. Er befreit jedoch Aktivmitglieder nicht von den Verpflichtungen des laufenden Verbandjahres. Der SCVNW leistet keine Rückerstattungen.

3.8 Ausschluss
Mitglieder können auf Antrag des Vorstands aus dem SCVNW ausgeschlossen werden, wenn sie den Verpflichtungen gemäss den Statuten nicht nachkommen, oder aus anderen Gründen die Interessen des SCVNW schädigen. Der Ausschluss kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt, Rückerstattungen werden analog §3.7 keine geleistet.

Betriebsorganisation der Sektion

4. Organisations

Die Organe sind:

  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle

4.1 Struktur
Die Organe sind:

  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle

4.1.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Verbandes.

4.1.1.1 Die Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird wenigstens einmal jährlich (max.2 Monate nach Geschäftsabschluss) vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung mit Traktandenliste müssen drei Wochen vor der GV im Besitz der Mitglieder sein. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der GV beim Vorstand schriftlich (Brief/FAX oder E-Mail) eintreffen. Anträge, welche erst an der GV gestellt werden können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden (Ausnahme §10.1). Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für alle, oder einzelne Geschäfte geheime Abstimmung verlangen. Für Wahlen und Abstimmungen gilt grundsätzlich das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Kommt keine Einigung zustande, gilt in zweiten Durchgang das relative Mehr. Der Vorstand hat bei der Abstimmung über die Jahresrechnung und die Entlastungsverteilung kein Stimmrecht. Die Generalversammlung hat folgende Aufgabe und Befugnisse:

  • Beschlussfassung über die Traktandenliste.
  • Beschlussfassung über das Protokoll der letzten GV.
  • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Kassa- und Revisionsbericht.
  • Vorstellung und Beschlussfassung über das Budget.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Festsetzung von Sitzungsgeld und Finanzkompetenz.
  • Wahl des Tagespräsidenten
  • Wahl des Präsidenten, Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl der Delegierten, Wahl der Revisoren, Wahl der Mitglieder in den ständigen Kommissionen.
  • Beschlussfassung über Anträge.
  • Statutenänderung.
  • Auflösung des Vereins.

4.1.1.2 Die Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann wie folgt einberufen werden:

  • auf Beschluss einer GV
  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf Begehren von 1/5 der Stimm- und Wahlberechtigten Mitglieder, sofern dies schriftlich, unter Aufführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.

Die Traktanden der ausserordentliche Generalversammlung werden mit der Einberufung festgelegt und können nicht mehr geändert werde.

4.1.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern und wird von der GV gewählt. Das Präsidium des Vorstands besteht aus ein bis drei Personen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Vorstand führen alle Mitglieder des Präsidiums mit ihren Einzelunterschriften in ihrem Ressort. Vorstand-Sitzungen werden nach Bedarf von einem Mitglied des Präsidiums einberufen. Über die Sitzung wird Protokoll geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte oder mehr der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ihm obliegen insbesondere:

  • Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets.
  • Vorbereiten und Einberufen der GV.
  • Durchführung der GV- Beschlüsse.
  • Meldung der Mitgliedermutationen an den Zentralvorstand des SCV.
  • Begutachtung von Anträgen an die GV.
  • Aufnahme von Neumitgliedern.
  • Vertretung des Vereins nach aussen.
  • Verwaltung des SCVNW gemäss den Statuten.
  • Organisation der Anlässe.
  • Organisation des Vorstandes.

4.1.3 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung des SCVNW und erstellen dazu einen schriftlichen Bericht zuhanden der GV. Jährlich scheidet der Amtsälteste Revisor aus. Der Ersatzrevisor wird zum Revisor und ein neuer Ersatzrevisor wird gewählt. Ist ein Revisor verhindert, an der Revision teilzunehmen, springt der Ersatzrevisor ein.

5. Finanzierung

Seine finanziellen Verpflichtungen bestreitet der SCVNW aus folgenden Einnahmen:

  • Mitgliederbeiträge(Jahresbeitrag). Sie werden anfangs des Jahres fällig.
  • Kurs- und andere Veranstaltungsbeiträge.
  • Spenden und Zuwendungen.

6. Aufwandentschädigungen

Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Pauschal-Entschädigung und pro teilgenommene Sitzung eine Spesenentschädigung. Über deren Höhe entscheidet die GV. Der Vorstand erhält eine von der GV festgelegte Finanzkompetenz für nicht budgetierte Ausgaben. Alle Ansätze werden in jedem Protokoll festgehalten.

7. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr umfasst die Zeitdauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

8. Haftung

Für die Verpflichtung des SCVNW haftet ausschliesslich das Verbandvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Delegierte

Die Delegierten an der Delegiertenversammlung (DV) des SCV werden von der GV gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der SCVNW an der DV des SCV zu vertreten. Zentralvorstandsmitglieder der Sektion sind nicht wählbar.

10. Allgemeine Schlussbestimmungen

10.1 Änderung der Statuten
Eine teilweise oder totale Statutenrevision kann nur durch die GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Jede Änderung muss vorgehend traktandiert und mit der Einladung zur GV bekannt gegeben werden.

10.2 Auflösung des Verbandes
Für eine Auflösung des SCVNW ist eine separate ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von 2/3 für die Auflösung des SCVNW beschliessen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die ausserordentliche GV nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. Über die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die GV auf Vorschlag des Vorstandes. Wenn sich der SCVNW durch die Vereinigung mit einer anderen Institution mit gleichartigen Zielen auflöst, bestimmt die GV auf Vorschlag des Vorstandes das weitere Vorgehen. Weiter Bestimmungen siehe auch ZGB §77ff.

10.3 Schlussbestimmung
Der SCVNW ist dem SCV angeschlossen. Er überweist den jeweils von der DV festgelegten Jahresbeitrag gemäss der gemeldeten Anzahl Mitglieder.Für alle Rechtsverhältnisse, welche vorstehend nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Datum: 05. Feb. 2015
Präsidium André Heggli / Martino Villani

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