SEKTION FRICKTAL.
25 Jahre SCV Sektion Tricktal - Juni 2013
STATUTEN.
Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe Verband Sektion Fricktal
Aktivmitglieder Statuten
Inhalt
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird innerhalb der Statuten nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist darin enthalten.
Artikel 1
Name und Sitz des Verbands
Unter dem Namen Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe Verband Sektion Fricktal, nachstehend Sektion Fricktal genannt, besteht ein selbständiger Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz im Fricktal. Die Sektion Fricktal ist Mitglied des schweizerischen Chemie- und Pharmaberufe Verband nachstehend SCV genannt.
Artikel 2
Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Chemie- und Pharmaberufe aus der Region Fricktal. Er vertritt deren Interessen in beruflichen Belangen gegenüber dem Arbeitgeber und Zentralvorstand.
Er fördert die Weiterbildung und die Kollegialität. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3
Mitgliederschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
- Interessenmitglieder
3.1. Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können Absolventen der unter Pkt. 2 aufgeführten Berufsgruppen, die im Besitz des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises oder eines gleichwertigen ausländischen Berufsausweises aufgenommen werden. Sie haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Im Beitrag inbegriffen ist ein Jahresabonnement einer Fachzeitschrift. Sie besitzen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht.
3.2 Passivmitglieder
Passivmitglied kann werden, wer als bisheriges Aktivmitglied infolge Pensionierung aus dem aktiven Berufsleben ausscheidet. Sie besitzen kein Stimm – und Wahlrecht. An Versammlungen besitzen Sie das Antragsrecht. Ein Antrag zum Wechsel von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Ein Wechsel ist jeweils zur GV möglich. Sie sind berechtigt, an sämtlichen Veranstaltungen und Weiterbildungskursen des Vereins teilzunehmen. Sie haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Im Beitrag inbegriffen ist ein Jahresabonnement einer Fachzeitschrift.
3.3 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung (GV) ernannt werden, wer sich in Vereinsangelegenheiten über einen längeren Zeitraum besondere Verdienste erworben hat. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag und besitzen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht.
3.4 Freimitglieder
Freimitglieder können Lernende aus den unter Punkt 2 aufgeführten Berufsgruppen werden. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag und besitzen kein Stimm – und Wahlrecht. An Versammlungen besitzen Sie das Antragsrecht. Sie sind berechtigt an sämtlichen Veranstaltungen und Weiterbildungskursen des Vereins teilzunehmen.
3.5 Interessenmitglieder
Als Interessenmitglieder können Absolventen der unter Punkt 2 aufgeführten Berufsgruppen, die im Besitz des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises oder eines gleichwertigen ausländischen Berufsausweises aufgenommen werden. Ein Wechsel ist jeweils zur GV möglich, der Antrag zum Wechsel kann mündlichen den Vorstand erfolgen. Sie haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag kommt ausschliesslich der Sektion Fricktal zugute und unterliegt keinen weiteren Abgaben an den Zentralverband. Sie verzichten auf alle Aktivitäten des Zentralverbandes und auf das Jahresabonnement der Fachzeitschrift. Sie können keine Delegierten- oder Expertenfunktionen wahrnehmen. Sie besitzen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht.
3.6 Aufnahme von Mitgliedern
Sämtliche Beitrittserklärungen werden vom Vorstand auf ihre Richtigkeit überprüft. Bei positivem Entscheid werden dem Bewerber die Statuten, die Fachzeitschrift und die Einladung zu den Vereinsveranstaltungen zugestellt. Die definitive Aufnahme in den Verein erfolgt durch die GV.
3.7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, er kann jederzeit erfolgen. Er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.
3.8 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein kann von der GV auf Antrag des Vorstandes verfügt werden;
- bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins
- aus anderen wichtigen Gründen.
Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Angabe des Grundes innert einem Monat schriftlich mitgeteilt.
3.9 Übertritt
Wird durch den Vorstand geregelt.
Artikel 4
4. Organisation
Die Organe sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
4.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird wenigstens einmal jährlich einberufen und vom Präsidenten geleitet. Das Datum wird den Mitgliedern mit dem Jahresprogramm bekanntgegeben. Traktandenliste, allfällige Erläuterungen und Anträge müssen 10 Arbeitstage vor der Versammlung im Besitze der Mitglieder sein. Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder behandelt werden.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden durchgeführt
- auf Beschluss einer GV
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Begehren von 1/5 der Mitglieder, sofern ein solches schriftlich unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/4 der Stimmberechtigten Mitglieder für alle oder einzelne Geschäfte eine geheime Abstimmung verlangen. Für Wahlen und Abstimmungen gilt grundsätzlich das absolute Mehr der Anwesenden Stimmberechtigten. Kommt keine Einigung zustande, gilt im zweiten Durchgang das relative Mehr. Der Vorstand hat bei der Abstimmung über die Jahresrechnung und die Entlastungserteilung kein Stimmrecht.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Entgegennahme des Jahresberichtes.
- Entgegennahme der Jahresrechnung. Beschlussfassung darüber.
- Budget-Genehmigung
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Entgegennahme des Jahresprogramms
- Beschlussfassung über Anträge
- Erteilen von Aufträgen an Vorstand und Kommissionen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Anzahl Vorstandsmitglieder
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle
- Wahl der Delegierten in den schweizerischen Chemie- und Pharmaberufe Verband
- Wahl der Mitglieder von ständigen Kommissionen
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
4.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der GV gewählt wird.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er kann wieder gewählt werden.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Ihm obliegen insbesondere:
- Erstellen des Jahresberichtes und Jahresrechnung
- Vorbereiten und Einberufen der GV
- Durchführen der GV-Beschlüsse
- Begutachtung von Beitrittserklärungen und Antrag an GV
- Vertretung des Vereins nach Aussen
- Wahl von nichtständigen Kommissionsmitgliedern
- Erstellen eines Jahresprogrammes
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
Im Kassaverkehr hat der Kassier bei der Bank eine Bevollmächtigung per Einzelunterschrift. Vertretungsweise haben dies auch der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der Vizepräsident.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
4.3 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Sie prüft die Jahresrechnung und die Wertschriften des Vereins und erstellt darüber schriftlichen Bericht zu Händen der GV.
Ihre Amtsdauer entspricht 2 Jahren und können wiedergewählt werden.
Artikel 5
Finanzierung
Seine finanzielle Verpflichtung bestreitet der Verein aus folgenden Einnahmen:
- Mitgliederbeiträge
- Organisation und Durchführung von Anlässen
- Spenden und Zuwendungen
- Subventionsbeiträge aus dem Zentralvorstand
Artikel 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Artikel 7
Beiträge der Mitglieder
Die Jahresbeiträge werden jährlich durch die GV festgelegt. Der Jahresbeitrag muss bis spätestens am 30. Mai des Geschäftsjahres einbezahlt werden.
Artikel 8
Delegierte
Die Delegierten für die SCV, die von der GV gewählt werden, haben eine Amtsdauer von zwei Jahren. Sie können wieder gewählt werden. Ihre Aufgabe ist die Interessen des Vereins an der Delegiertenversammlung (DV) zu vertreten. Im Verhinderungsfall müssen sie sich von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Artikel 9
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Änderung der Statuten
Eine teilweise oder totale Statutenrevision kann nur durch eine GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Auflösung
Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die GV nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der GV bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die GV auf Vorschlag des Vorstandes. Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die GV auf Vorschlag des Vorstandes die nähern Modalitäten.
Schlussbestimmung
Die Sektion Fricktal ist dem Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe Verband angeschlossen und zahlt dieser, den jeweils von der DV festgesetzten Jahresbeitrag, gemäss der zu Jahresbeginn gemeldeten Mitgliederzahl. Ausgenommen lnteressenmitglieder.
Für alle Rechtsverhältnisse, welche vorstehend nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Statuten treten sofort nach Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Jedem Mitglied ist ein Exemplar der Statuten auszuhändigen.
Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18.03.2011 beschlossen. Eine Andetung des Absatzes 3.3 wurde an der Generalversammlung vom 24.02.2017 beschlossen.
Datum: 24. Februar 2017
Der Präsident: Dieter Brunner
Der Kassier: Stefan Petryna