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SEKTION OBERWALLIS.

Michael Wyer

Präsident
Michael Wyer

Pavlovic Bojan

Aus- und Weiterbildung
Pavlovic Bojan

Patrick Vogel

Vize Präsident / Aktuar
Patrick Vogel

Tommy Hellmuth

Kassier und Mitgliederverwaltung
Tommy Hellmuth

Orlando Juon

Exkursionen, Familientag und Sportanlässe
Orlando Juon

 

STATUTEN.

Statuten der SCV Sektion Oberwallis

Ausgabe: Januar 2011
SCV Sektion Oberwallis Postfach 536 3930 Visp

1. ALLGEMEINES

Obwohl in den nachfolgenden Statuten die Begriffe Chemie- und Pharmatechnologe und Chemietechnologe HFPC verwendet werden, beinhalten diese selbstverständlich auch deren weiblichen Formen Chemie- und Pharmatechnologin und Chemietechnologin HFPC. Die Berufsbezeichnung änderte von Chemikant zu Chemie- und Pharmatechnologe. In den Statuten wird der Name Chemikant trotzdem weitergeführt.

Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen SCV Sektion Oberwallis, mit Sitz in Visp, besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Adresse: SCV Sektion Oberwallis, Postfach 536, 3930 Visp
E-Mail: oberwallis@cp-technologe.ch Die SCV Sektion Oberwallis ist als eigenständige Sektion Mitglied beim Schweizerischen Chemie und Pharmaberufe Verband (SCV genannt), Postfach 509, 4005 Basel.

Artikel 2: Zweck
Die Vereinigung bezweckt neben der Pflege der Kameradschaft, auch die Weiterbildung seiner Mitglieder und die Förderung des Berufes der Chemie- und Pharmatechnologen. Durch Veranstaltungen, Vorträge, Exkursionen etc. soll auf dieses Ziel hingearbeitet werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. MITGLIEDER

Artikel 3: Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden Chemie- und Pharmatechnologen und Chemikanten (auch Chemikanten gemäss Lonza Reglement) aufgenommen, welche im Besitze eines eidgenössischen oder eines gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweises (Berufsausweises) sind, sowie Chemietechnologen HFP mit eidgenössischem Diplom.

Artikel 4: Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung ernannt werden, wer sich um die Vereinigung oder den Beruf des Chemie- und Pharmatechnologen, resp. des Chemikanten besonders verdient gemacht hat. Der Entscheid steht der Generalversammlung zu.

Artikel 5: Passivmitglieder
Personen, die den Zweck und die Interessen der SCV Sektion Oberwallis fördern wollen, sowie Auszubildende (Chemie- und Pharmatechnologen) werden als Passivmitglieder geführt.

Artikel 6: Freimitglieder
Freimitglieder können Auszubildende (Chemie- und Pharmatechnologen) sowie Chemikanten, Chemie- und Pharmatechnologen, und Chemietechnologen HFPC werden, welche infolge Pension aus dem Berufsleben scheiden.

3. BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Artikel 7: Eintritt
Die Mitgliedschaft entsteht durch die Beitrittserklärung und der Bekanntgabe an der folgenden Generalversammlung.
Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.

Artikel 8: Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich und spätestens ein Monat vor Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahres) mitgeteilt werden.
Mitglieder, welche den Verein schädigen, oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen. Die Verfügung ist dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an der nächsten Generalversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust sämtlicher Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie sind verpflichtet, den Mitgliederbeitrag bis zur rechtlichen Beendigung ihrer Mitgliedschaft zu bezahlen.

4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 9: Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern, sowie die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Aktivmitglieder sind antragsberechtigt und haben Stimm- und Wahlrecht.

Artikel 10: Ehrenmitgliedr
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie besitzen jedoch die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied. Ehrenmitglieder sind antragsberechtigt und haben Stimm- und Wahlrecht.

Artikel 11: Passivmitglieder
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie sind berechtigt, an der Generalversammlung, mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind antragsberechtigt, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

Artikel 12: Freimitglieder
Freimitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, hingegen steht ihnen das Antragsrecht zu. Sie erhalten alle SCV betreffenden Mitteilungen. Die Freimitgliedschaft für Auszubildende (Chemie- und Pharmatechnologen) erlischt nach Erlangen des Fähigkeitsausweises im ablaufenden Vereinsjahr. Der Übertritt zur Aktivmitgliedschaft nach der Ausbildung wird begrüsst.

5. ORGANISATION

Artikel 13: Organe

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Kassarevisoren

Artikel 14: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 19 + 20 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen diese geheim. Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung (GV) wird jährlich, möglichst im Monat Januar abgehalten. Die Einladung der Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vorher und zwar unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge zu Handen der GV sind schriftlich, mindestens 10 Tage vor der GV an den Vorstand zu richten. Obliegenheiten der Generalversammlung
a) Erstellen der Präsenzliste
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Protokoll der letzten Generalversammlung
d) Jahresbericht des Präsidenten
e) Kassa- und Revisorenbericht
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl des Präsidenten
h) Wahl der Revisoren
i) Mutationen
j) Programm und Budget
k) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sowie allfällige Entschädigungen an den Vorstand
l) Statutenrevision
m) Verschiedenes
Ausserordentliche Generarversammlung
Eine ausserordentliche GV kann von einem Fünftel (1/5) der antragsberechtigten Mitglieder oder vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung hat gemäss Art. 12 der Statuten zu erfolgen.

Artikel 15: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

  • Präsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • 2 Beisitzer für Spezialaufgaben

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statuarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand organisiert Veranstaltungen, wie Vorträge, Exkursionen, Familientage oder dergleichen. Für den Verein ist der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt. Der Präsident vertritt die Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit und bei Arbeitgebern. Er bildet die Schnittstelle zum SCV und wahrt die Interessen der Sektion. Er leitet die Generalversammlungen, führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und sonstigen Versammlungen. Der Aktuar führt die Protokolle und vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen, den Einzug der Beiträge und führt das Mitgliederverzeichnis. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist verpflichtet, die Bücher spätestens 2 Wochen vor der GV den Revisoren zur Kontrolle zu unterbreiten.
Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident wird von der GV aus dem gewählten Vorstand ernannt. Die Verteilung der übrigen Ämter wird dem Vorstand überlassen. Eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 16: Kassarevisoren
Die durch die Generalversammlung gewählten Kassarevisoren prüfen die Bücher und die Kassaführung und haben an der GV schriftlich Bericht zu erstatten. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Revisoren sind wieder wählbar.

6. FINANZIELLES

Artikel 17: Einnahmen
Die finanziellen Mittel der Vereinigung ergeben sich aus folgenden Einnahmen:

  • Jahresbeiträge Aktivmitglieder SCV Sektion Oberwallis
  • Jahresbeiträge Passivmitglieder SCV Sektion Oberwallis
  • Erlös bzw. Beiträge aus Veranstaltungen und Beteiligungen
  • Spenden

Der von der Generalversammlung festgelegte Jahresbeitrag ist zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung.

Artikel 18: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der SCV Sektion Oberwallis darf nur deren Vereinsvermögen in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der GV bestimmt.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19: Diverses
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Artikel 20: Statutenänderung
Statutenrevisionsanträge müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Zur Genehmigung neuer oder abgeänderter Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der Generalversammlung notwendig.

Artikel 21: Auflösung
Zur Auflösung der SCV Sektion Oberwallis ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Sind in einer ersten Generalversammlung 2/3 aller Mitglieder nicht vertreten, so entscheiden in einer zweiten Generalversammlung 2/3 der Anwesenden. Die Generalversammlung beschliesst bei Auflösung der SCV Sektion Oberwallis über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Artikel 22: Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen GV vom 14. Januar 2011 genehmigt. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten der CVO (Chemikanten Vereinigung Oberwallis) und treten ab sofort in Kraft.

Visp, 14. Januar 2011
Der Präsident: Rolf Schlüpfer
Der Aktuar: Fredy Salzmann

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