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Kurt Bächtold

Präsident / Ausbildung
Kurt Bächtold

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ausbildung2@cp-technologe.ch
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Daniel Müller

Vize Präsident und Weiterbildung
Daniel Müller

Patrick Keller

Homepage
Patrick Keller

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Peter Trescher

Kassier
Peter Trescher

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Erwin Venetz

Ausbildung
Erwin Venetz

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Phone: +41 27 948 66 24

UNSERE VISION

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem chemischen Berufsabschluss oder einer höheren Fachausbildung oder Studium, sind überzeugt davon, dem Berufsverband anzugehören. Sie setzen sich in unterschiedlichster Weise dafür ein, gemeinsame Ziele zu erreichen. Sie fördern damit die Eigenständigkeit und den unternehmerischen Geist des Berufsverbandes.

 

UNSERE ZIELE

Durch unser Wirken begleiten wir alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem chemischen Berufsabschluss oder einer höheren Fachausbildung oder Studium in die Zukunft und sichern somit indirekt Arbeits- und Ausbildungsplätze.

Es ist ein Gewinn, Mitglied in unserem Berufsverband zu sein.

Unsere Mitglieder erhalten die Voraussetzungen, die es ihnen ermöglichen, sich fachlich und persönlich zu entwickeln.

Zusammen mit unserem Medienpartner bieten wir unseren Partnern aus Industrie, Bildung und Ämtern attraktive Möglichkeiten im Bereich der Kooperation und des Medienauftritt.

UNSERE GRUNDSÄTZE

Wir arbeiten politisch und konfessionell unabhängig und unvoreingenommen. Bei unserer Arbeit gehen wir kreativ und unkonventionell vor und fördern den Konsens durch eine faire, offene und ehrliche Art der Kommunikation. Dies verhindert ein Gegeneinander und fördert ein Für- und Miteinander.

STATUTEN.

Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe Verband

Postfach 509
4005 Basel
info@cp-technologe.ch
www.cp-technologe.ch
+41 79 688 08 91

Inhalt

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird innerhalb der Statuten nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist darin enthalten.

Artikel 1

Name und Sitz des Verbands
Unter dem Namen “Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe Verband” nachstehend SCV genannt, mit Sitz in Basel, besteht ein Verband gemäss Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2

Ziel und Zweck des Verbands
Der SCV vertritt und wahrt die Interessen seiner Mitglieder in beruflichen Belangen gegenüber Arbeitgebern und Behörden. Er sucht dieses Ziel zu erreichen durch:

  • Teilnahme an Vernehmlassungen und Stellungnahmen zu Arbeitnehmerfragen gegenüber Arbeitgebern und Behörden
  • Wahrnehmung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten zur Mitgestaltung der Berufsbildung wie Ausarbeiten von Ausbildungsreglementen etc
  • Förderung und Unterstützung der Aus- und Weiterbildung in den anerkannten Berufen der dem Verband angeschlossenen Branchen
  • Organisation von Weiterbildungskursen und Fachseminaren
  • Mitwirkung bei der Ausbildung von Lernenden und bei Berufs- und höheren Fachprüfungen
  • Orientierung und Information über die Aktivitäten des Verbands in einem Fachorgan
  • Zusammenarbeit mit Organisationen, die dem Verband nahestehende Ziele verfolgen

Artikel 3

Mitglieder des Verbands

Der SCV besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Sektionen
  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder
  • Firmenmitglieder

3.1 Erläuterung der Mitgliedsarten

3.1.1 Sektionen
Sektionen sind eigenständige Mitglieder des SCV. Sie vertreten die folgend unter Art. 3.1.2 bis 3.1.5 aufgeführten Mitglieder.

3.1.2 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Chemikanten oder CP-Technologen die im Besitze des eidgenössischen oder eines gleichwertigen ausländischen Berufsausweises sind, Chemietechnologen mit eidg. Diplom, sowie an den Berufen Interessierten mit einer Berufsausbildung im chemisch-technischen Bereich. Sie besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag (siehe Finanzreglement) an die Zentralkasse. Der Jahresbeitrag wird von der Delegiertenversammlung jeweils neu festgelegt.

3.1.3 Passivmitglieder
Passivmitglied kann werden, wer Interesse am Geschehen des SCV und dessen Förderung hat. Er bezahlt den gleichen Jahresbeitrag wie die Aktivmitglieder. Er besitzt kein Stimm- und Wahlrecht, hingegen steht ihm das Antragsrecht zu. Er erhält alle den SCV betreffende Mitteilungen.

3.1.4 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann von der Delegiertenversammlung ernannt werden, wer sich als Aktivmitglied zum Wohle des SCV über einen längeren Zeitraum besondere Verdienste erworben hat. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag, besitzen aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

3.1.5 Freimitglieder
Freimitglieder können Chemie- und Pharmatechnologenlehrlinge werden. Freimitglieder können ebenfalls Chemie- und Pharmatechnologen EFZ, Chemietechnologen HFP, Chemikanten und Cheministen werden, welche infolge Pension aus dem Berufsleben scheiden. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, hingegen steht ihnen das Antragsrecht zu. Sie erhalten alle den Verband betreffenden Mitteilungen.

3.1.6 Firmenmitglieder
Firmenmitglieder können alle juristischen Personen werden, welche Interesse am Geschehen des SCV und dessen Förderung haben. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, hingegen steht ihnen das Antragsrecht zu. Firmenmitglieder erhalten alle den Verband betreffenden Informationen. Der Mitgliederbeitrag wird mit dem ZV direkt ausgehandelt.

3.2 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme als Sektion des SCV kann beantragen:

  • Wer als Verein gemäss Artikel 60 ffg. Des Schweizerischen Zivilgesetzbuches besteht und die Statuten von SCV anerkennt
  • Wer als Organisation die gleichen Ziele wie SCV verfolgt
  • Über die Aufnahme entscheidet der Zentralvorstand, Rekursinstanz ist die Delegiertenversammlung

3.3 Austritt
Der Austritt einer Sektion muss, unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist, per Ende Jahr eingereicht werden. Rechte und Pflichten bleiben bis zum Austrittsdatum bestehen. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Ansprüche der Sektion. Allfällige bis zum Austrittsdatum nicht beglichene Ansprüche des SCV verfallen durch den Austritt der Sektion nicht. Austritte von Sektionen müssen unverzüglich im Fachorgan publiziert werden.

3.4 Ausschluss
Der Zentralvorstand ist berechtigt, eine Sektion per Beschluss mit einer 75% Mehrheit aus dem Verband auszuschliessen, wenn diese den Verbandszweck gefährdet oder die Verbandsstatuten, Reglemente oder Beschlüsse des Verbands in krasser Weise missachtet. Rekursinstanz ist die Delegiertenversammlung die ebenfalls mit einer 75% Mehrheit entscheidet. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Allfällige bis zum Austrittsdatum nicht erfüllte Pflichten von Seite der Sektion an den SCV bleiben bestehen.

3.5 Rechte und Pflichten
3.5.1 Rechte

  • Der SCV und deren Mitglieder haben Anspruch auf:
    Wahrung ihrer Interessen im Rahmen der Zweckbestimmung des Verbands
  • Nutzung von Weiterbildungskursen im Rahmen des Verbandskurswesens zu speziellen Konditionen
  • Erhalt des Fachorgans

3.5.2 Pflichten
3.5.2.1 Statuten und Reglemente
Die Sektionen verpflichten sich, Statuten und Reglemente als verbindlich anzuerkennen und in allen Teilen zu entsprechen. Die Sektionsstatuten müssen dem Zentralvorstand bekannt gegeben werden, sie dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche den Zentralstatuten widersprechen.

3.5.2.2 Beiträge
Die finanziellen Beitragspflichten der Sektionen werden im Finanzreglement abschliessend geregelt, welches einen integrierten Bestandteil dieser Statuten bildet. Einer sich auflösenden oder aus dem SCV ausscheidenden Sektion steht kein Anspruch auf das Vermögen des Verbands zu.

Artikel 4

Organisation

4.1 Organe des SCV
Die Organe des SCV sind:

  • Delegiertenversammlung (DV)
  • Zentralvorstand (ZV)
  • Kontrollstelle
  • Ständige Kommissionen

4.2 Delegiertenversammlung
4.2.1 Allgemeines
Die DV ist das oberste Organ des Verbands. Sie wird alle zwei Jahre, spätestens sechs Monate nach dem Geschäftsabschluss einberufen und vom Präsidenten geleitet. Dieser kann jedoch durch einen Tagespräsidenten ersetzt werden. Die DV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Das Datum der DV wird den Sektionen mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Anträge müssen zwei Monate vor der DV dem ZV schriftlich eingereicht werden. Traktanden, allfällige Erläuterungen und Anträge müssen zehn Arbeitstage vor der DV im Besitze der Delegierten sein. Anträge die erst an der DV bekannt gegeben werden, können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/4 der Stimmberechtigten für alle oder einzelne Geschäfte geheime Stimmabgabe verlangen. Für Wahlen und Abstimmungen gilt grundsätzlich das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Kommt keine Einigung zustande so gilt im zweiten Durchgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende der Versammlung enthält sich der Stimme und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der ZV hat bei der Abstimmung über die Jahresrechnungen und die Entlastungserteilung kein Stimmrecht.

4.2.2 Aufgaben und Befugnisse der DV
Die DV hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten DV
  • Entgegennahme des Zweijahresberichts
  • Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Festsetzung der Subventionen für Beiträge auf der Homepage und im Verbandsorgan
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Erteilen von Aufträgen an den ZV und Kommissionen
  • Ernennen von Ehrenmitgliedern
  • Erledigen von Beschwerden
  • Wahl der ZV – Mitglieder
  • Separate Wahl des Präsidenten
  • Separate Wahl des Vizepräsidenten
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Wahl von ständigen Kommissionen
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Verbandes
  • Abberufung von Organen

4.2.3 Mitglieder der DV
Die DV bilden:

  • Der Zentralvorstand
  • Die von den einzelnen Sektionen gewählten Delegierten, gemäss unter 4.2.4 definiertem Schlüssel

4.2.4 Schlüssel zur Bestimmung der Anzahl Delegierter

  • Anzahl stimmberechtigte Mitglieder
  • Anzahl Delegierte
  • Bis 100 Mitglieder, 3 Delegierte
  • 101 bis 200 Mitglieder, 4 Delegierte
  • 201 bis 300 Mitglieder, 5 Delegierte
  • Über 301 Mitglieder, 6 Delegierte

Stichtag für die Zahl der Delegierten einer Sektion ist der 1. Januar des Kalenderjahres. Delegierte dürfen nicht dem Zentralvorstand angehören und werden durch die Mitglieder der jeweiligen Sektion gewählt.

4.2.5 Ausserordentliche DV
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen müssen spätestens 5 Monate nach Eingang des Begehrens durchgeführt werden. Im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Delegiertenversammlung. Eine ausserordentliche DV wird durchgeführt:

  • Auf Beschluss der DV
  • Auf Beschluss des ZV
  • Auf Begehren einer Sektion, sofern ein schriftlicher Antrag unter Erläuterung des Zweckes an den ZV gestellt wird

4.3 Zentralvorstand
4.3.1 Allgemeines

Der ZV besteht mindestens aus fünf Mitgliedern der ihm angeschlossenen Sektionen. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten, welche von der DV gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Die jeweilige Stellvertretung der Chargen muss gewährleistet sein.

Unterschriftsberechtigt für den Verband ist der Präsident. Im Verhinderungsfalle der Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des ZV. Für Bank und Postscheck hat der Kassier Einzelunterschrift. Rechnungen und Belege müssen vom Präsidenten oder Vizepräsidenten visiert sein. ZV-Sitzungen werden vom Präsidenten (Vizepräsidenten) geleitet. Über Traktanden oder Geschäfte wird ein Protokoll geführt. Der ZV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ZV-Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem Stimmenmehr der anwesenden ZV-Mitglieder gefasst.

4.3.2 Aufgaben und Befugnisse des ZV
Dem Zentralvorstand obliegen:

  • Erstellen des Berichts für die DV-Periode
  • Erstellen des Budgets und der Rechnung
  • Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung
  • Vollziehen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
  • Einsetzen von Kommissionen und Ausschüssen, sowie Wahl deren Mitglieder, sofern dies nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten ist
  • Unterstützung der Kommissionsmitglieder in ihrer Arbeit
  • Überwachen der Tätigkeit von Kommissionen
  • Unterstützung der Sektionsvorstände
  • Unterstützung bei der Gründung neuer Sektionen
  • Informieren der Mitglieder über ein offizielles Verbandsorgan
  • Genehmigung von Reglementen, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind
  • Abschluss von Verträgen, unter der Einhaltung der Unterschriftenregelung
  • Im weiteren stehen dem ZV alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen werden.

4.4 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmitglied. Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Vereinsrechnung, inklusive Bank-, Postcheck- und Kassenverkehr. Es ist ihnen vom Vorstand jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Über ihren Befund erstellen sie zu Handen der DV einen schriftlichen Bericht mit Antrag. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar.

4.5 Kommissionen
Mitglieder, die in ständigen Kommissionen Einsitz nehmen, oder Beauftragte, die als Einzelpersonen besondere ständige Aufgaben wahrnehmen, werden von der DV gewählt. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des ZV. Sie sind wieder wählbar. Ihre Aufgaben werden vom ZV konkret beschrieben und sind der DV und den Sektionen bekannt zu geben. Über ihre Tätigkeiten erstatten sie der DV Bericht.

Artikel 5

Finanzierung
Seine finanziellen Verpflichtungen bestreitet der Verband aus folgenden Einnahmen:

  • Jahresbeiträge der Sektionen
  • Beiträge von Firmenmitgliedern, welche direkt dem Zentralvorstand angegliedert sind
  • Einnahmen aus Dienstleistungen
  • Spenden und Zuwendungen

Artikel 6

Haftung
Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschloss

Artikel 7

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Der Kassier hat spätestens sechs Wochen nach Schluss des Geschäftsjahres die Rechnung dem Vorstand und anschliessend der Kontrollstelle vorzulegen.

Artikel 8

Allgemeine und Schlussbestimmungen

8.1 Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann nur durch die DV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

8.2 Auflösung des Verbands
Die DV kann, wenn wenigstens zwei Drittel der Delegierten erschienen sind und eine Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des SCV beschliessen. Die Liquidation findet durch den Zentralvorstand statt, falls die Delegiertenversammlung nicht externe Liquidatoren beauftragt. Alle Kompetenzen der Delegiertenversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang erhalten. Über die Verwendung des Reinvermögens, im Falle einer Auflösung des Verbands, entscheidet die DV auf Antrag des ZV. Falls die Sektionen als eigenständige Organisationen bestehen bleiben, geht das restliche Verbandsvermögen anteilmässig an die Sektionen zurück. Der Anteil pro Sektion berechnet sich nach der Anzahl der Aktivmitglieder zum Auflösungsdatum des Verbands.

Bei einer Auflösung aufgrund einer Vereinigung des SCV mit einem anderen Verband oder Verein mit gleichartigen Zielen, so bestimmt die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Zentralvorstands die näheren Modalitäten.

8.3 Rechtsverhältnis
Für alle Rechtsverhältnisse, welche vorstehend nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.4 Verfügbarkeit der Statuten
Die Statuten sind in elektronischer Form auf der Homepage www.cp-technologe.ch downloadbar oder in schriftlicher Form bei der Infostelle erhältlich.

8.5 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten sofort nach Annahme in Kraft. Durch sie werden frühere Statuten ausser Kraft gesetzt.

Die Statuten wurden bei Pkt. 4.2.geändert, welcher die Sektionen schriftlich im 1.Quartal 2021 zugestimmt haben. Ersetzt die Statuten vom 24.04.2010.

Der Präsident         Der Vizepräsident
Kurt Bächtold         Daniel Müller

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